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Vermögen | Steuervorteile für Stifterinnen und Stifter

Zuwendungen an Stiftungen, die steuerbegünstigte Zwecke (z.B. wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke) verfolgen, insbesondere die Erstausstattung einer Stiftung mit Stiftungsvermögen und spätere Aufstockungen durch Zustiftungen, können bei der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer steuermindernd abgesetzt werden entweder bis zur Höhe von 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte (bei der Einkommensteuer), des Einkommens (bei der Körperschaftsteuer) bzw. des Gewinns aus Gewerbebetrieb (bei der Gewerbesteuer) oder (bei Unternehmen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit) bis zur Höhe von 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 auf 10. Hinsichtlich der Umsätze, Löhne und Gehälter erhöht sich die Obergrenze (2 vom Tausend) jedoch nicht.

Darüber hinaus sind nach dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.7.2000 Zuwendungen an Stiftungen des privaten Rechts sowie an Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von 20.450 Euro steuerlich abziehbar, ausgenommen Zuwendungen für Freizeitzwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports). (Siehe Beispiel zur 20.450 Euro-Regelung)

Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, so kann sie im Rahmen der Höchstsätze bei der Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen (bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sechs Veranlagungszeiträumen) - ggf. also verteilt auf insgesamt 7 Jahre - abgezogen werden.

Ferner können nach dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.7.2000 bei der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer Zuwendungen in den Vermögensstock einer neu gegründeten Stiftung des öffentlichen oder des privaten Rechts, die bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung geleistet werden, über alle vorstehend beschriebenen Grenzen hinaus bis zu einem Betrag von 307.000 Euro entweder im Jahr der Zuwendung sofort in voller Höhe oder auf entsprechenden Antrag in beliebiger Höhe auf maximal 10 Jahre verteilt abgezogen werden. Die Regelung gilt nur für natürliche Personen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften, jedoch nicht für körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften. (Siehe Beispiel zur 307.000 Euro-Regelung)

Erhält eine steuerbegünstigte Stiftung Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Unternehmens, gilt dafür das so genannte Buchwertprivileg. Die Entnahme z.B. eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen kann danach auch mit dem Buchwert angesetzt werden. Eine Aufdeckung der stillen Reserven, d.h. der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Teilwert des entnommenen Gegenstandes, unterbleibt in diesem Fall. Der bei der Entnahme angesetzte Wert stellt gleichzeitig die Obergrenze für den als Spende berücksichtigungsfähigen Betrag dar. Umsatzsteuerrechtlich ist dagegen im Fall eines steuerpflichtigen Eigenverbrauchs nicht der Buchwert, sondern in der Regel der Wiederbeschaffungspreis anzusetzen.

Quelle: Innenministerium NRW, http://www.im.nrw.de/bue/21.htm, Stand: 30.07.2004